Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Gesetzgeber gibt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der medizinischen Versorgung vor. Das wichtigste Organ hierbei ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).
Er besteht aus drei unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsärzteschaft, der Vertragszahnärzteschaft, der gesetzlichen Krankenkassen und der Krankenhäuser. Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen nehmen an den Sitzungen aller Gremien des G-BA teil, haben allerdings nur ein Mitberatungs- und Antragsrecht.
Hauptaufgabe des G-BA ist es, in Richtlinien die Inhalte der gesundheitlichen Versorgung näher zu bestimmen und zu entscheiden, welche Leistungen von der GKV gezahlt werden.
Der GBA hat eine generelle Kompetenz Leistungen auszuschließen oder einzuschränken, wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnis der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Die vom GBA beschlossenen Richtlinien sind für die gesetzlichen Krankenkassen und die behandelnden Ärzte sowie andere Leistungserbringer verbindlich.
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt u. a. die Arzneimittel-Richtlinien, die Hilfsmittel-Richtlinien und steuert damit aktiv die Patientenversorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Hilfsmitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu den Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gehört auch die Qualitätssicherung.