Was bedeutet Erstattungsfähigkeit?

Erstattungsfähigkeit liegt vor, wenn die Produkte im Leistungskatalog der GKV aufgeführt sind. Die Vorlage eines Rezeptes ist Voraussetzung.

Eine Rezeptausstellung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung setzt die Verordnungsfähigkeit voraus: Verordnungsfähigkeit bedeutet bei Verbandmitteln, dass sie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf einem Rezept verordnet werden können.

Auch die private Krankenversicherung (PKV) erstattet in der Regel die Kosten für die Versorgung mit verordnungsfähigen Verbandmitteln. Je nach Versicherungsvertrag kann es Ausnahmen geben.

Was ist der Unterschied zwischen Verordnungsfähigkeit und Erstattungsfähigkeit?

In der Regel werden die Begriffe gleichbedeutend verwendet, da verordnungsfähige Produkte nach Verordnung auch erstattet werden. Je nach KV-Vertrag kann es Ausnahmen geben, in denen Produkte zwar vom Arzt verordnet, aber die Kosten nicht von der Krankenkasse erstattet werden müssen.

Die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln ist dann gegeben, wenn diese im so genannten Leistungskatalog der GKV dokumentiert sind und damit festgelegt ist, dass die Kosten von der GKV übernommen werden müssen.

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.