E-Rezept: Digitale Rezeptausstellung

E-Rezept: Digitale Rezeptausstellung

Das elektronische Rezept, abgekürzt E-Rezept oder gelegentlich auch eRezept, löst das alte Rezept auf Papier nach und nach ab.

Letztendlich kann das E-Rezept alles, was das Papierrezept konnte und vereinfacht Verschreibungs- und Abrechnungsprozesse. Für die Einführung gibt es eine Übergangsphase. Zukünftig werden alle veranlassten Leistungen mit dem E-Rezept verordnet. Seit 01.01.2024 werden verschreibungspflichtige Arzneimittel mit dem E-Rezept verordnet. Weitere Verordnungen wie Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege folgen.

Was ist ein E-Rezept?

Das E-Rezept ist ein wichtiger Schritt bei der Digitalisierung des Gesundheitssystems. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellen es vollständig elektronisch über die Telematikinfrastruktur (TI) aus. Dabei ändert sich lediglich die Form der Verordnungen – inhaltlich gibt es keinen Unterschied zum bisherigen Papier-Rezept (Muster 16). 

Was sollten MFA beim Vorbereiten von E-Rezepten beachten?

Die Abläufe beim E-Rezept sind noch ungewohnt. In Alltag kommt es daher vor, dass Patientinnen und Patienten ein E-Rezept in der Apotheke nicht einlösen können oder die Mitarbeitenden der Apotheke Nachfragen haben. In der Regel rufen sie in solchen Situationen in der Arztpraxis an. Im schlimmsten Fall lässt sich das Problem am Telefon nicht lösen, weswegen die Patientinnen und Patienten ein zweites Mal in die Praxis müssen.

Sowohl für Sie als MFA als auch für PTA/PKA sind fehlerhafte oder unvollständige E-Rezepte also mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden, der für andere Aufgaben fehlt. Wir haben die wichtigsten Hinweise zusammengestellt, um solche Situationen zu vermeiden.

Das E-Rezept gibt es aktuell nur für Arzneimittel: Weitere Verordnungen, etwa für Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel sind derzeit noch nicht möglich und können nicht eingelöst werden. Für sie gilt bis auf Weiteres Muster 16. Das eRezept kann nur in Apotheken eingelöst werden. Andere Leistungserbringer sind an das digitale System nicht angeschlossen.

Ein E-Rezept pro Verordnung: Falls der Arzt oder die Ärztin mehrere Arzneien verordnet, erhält jede ein eigenes E-Rezept. Es ist aber möglich, ein Vielfaches einer Arznei auf einem eRezept zu hinterlegt, also zum Beispiel 3 x XY.

Füllen Sie das E-Rezept vollständig aus: Lücken oder Fehler in den grundlegenden Angaben kann die Apotheke nicht ergänzen, zum Beispiel 

  • Namen der Ärztin oder des Arztes,
  • Praxisbezeichnung (Fachbereich),
  • Telefonnummer,
  • Lebenslange Arztnummer (LANR),
  • Betriebsstättennummer (BSNR),
  • Krankenkasse der Patientin oder des Patienten.

Tipp: Erkundigen Sie sich beim Anbieter Ihrer Praxissoftware, wie diese Daten über eine Voreinstellung automatisch in jedes eRezept eingefügt werden können. Das spart Zeit und hilft, Flüchtigkeitsfehler zu vermeiden.

Überprüfen Sie die zusätzlichen Angaben: Vermeiden Sie Anrufe vom Apothekenteam, indem Sie vor dem Hochladen des E-Rezepts prüfen, ob alle Angaben vollständig sind. Dazu gehören zum Beispiel Dosierungsangaben, Gebrauchsanweisungen bei Rezepturen, Änderungen der Packungsgrößen und so weiter.

Tipp: Erstellen Sie eine kurze Checkliste für das Prüfen der E-Rezepte. Denn anders als beim Papierrezept können weder Sie noch die Patientinnen und Patienten einen abschließenden Blick auf die ausgefüllten Angaben werfen.

Achtung bei „Aut idem“: Beim E-Rezept gilt das Gleiche wie zuvor auf Papier: Setzt die Ärztin oder der Arzt hier einen digitalen Haken, darf das Präparat nicht gegen eine Alternative mit demselben Wirkstoff ausgetauscht werden. Gerade bei eventuellen Lieferengpässen kann das problematisch sein.

E-Rezepte über KIM verschicken: Das Kürzel KIM steht für die Kommunikation im Medizinwesen. Es ermöglicht ähnlich wie ein E-Mail-System das elektronische Verschicken digitaler Daten, und ist gut gesichert. KIM können Sie auch dafür einsetzen, E-Rezepte direkt an eine Apotheke zu vermitteln. Dabei ist es aber wichtig, die freie Apothekenwahl der Patienten und Patientinnen zu beachten. Der E-Rezept-Versand macht zum Beispiel Sinn, wenn ein Arzneimittel vermutlich erst bestellt werden muss oder wenn die erkrankte Person das Medikament nach Hause geliefert bekommen soll. Fragen Sie vorab, welche Apotheke der Patient oder die Patientin bevorzugt. Dann können Sie die Verordnung über KIM an die Apotheke übermitteln. Diese bestellt daraufhin das Präparat oder liefert es sogar aus. Diese Variante ist auch für die Heimversorgung eine gute Alternative.

Achtung: Bei Arzneimitteln mit Lieferengpässen ist es nicht ratsam, KIM zu verwenden. Kann die Apotheke das Präparat nicht bestellen, muss sie das E-Rezept wieder freigeben. In der Praxis erfolgt das häufig nicht, sodass die Patienten und Patientinnen eine weitere Verordnung benötigen, um das Arzneimittel in einer anderen Apotheke zu erhalten, die es vorrätig hat.

Heimversorgung: KIM ist für die Heimversorgung eine gute Alternative. Empfehlenswert ist in diesem Fall eine schriftliche Bestätigung oder Vollmacht. So können Sie jederzeit nachweisen, dass Sie die freie Apothekenwahl berücksichtigt haben.

Bei Heimbesuchen eines Arztes oder einer Ärztin gilt allerdings in der Regel weiterhin das Muster 16, da die meisten Pflegeeinrichtungen noch nicht an die TI angeschlossen sind. Eine entsprechende Verpflichtung gilt erst ab Juli 2025.

Freitext korrekt nutzen: Bevor ein E-Rezept die Praxis verlässt, lohnt ein Blick auf das Freitextfeld. Hier können Informationen wie etwa die Dosierung zur Verordnung hinterlegt werden. Der Name des Arzneimittels gehört nicht in dieses Feld. Mitarbeitende in der Apotheke können das Präparat zwar trotzdem aushändigen, haben dadurch aber zusätzlichen Aufwand – und die Patientin oder der Patient muss warten.

Kommunikation erleichtern: Die meisten Arztpraxen arbeiten mit Apotheken in ihrer Nähe eng zusammen. Das E-Rezept ist ein guter Anlass, um den Austausch zu intensivieren. Vereinbaren Sie beispielsweise einen Termin, um sich nach Feierabend kurz zusammenzusetzen und Stolpersteine beim E-Rezept zu besprechen – was beiden Seiten den Alltag erleichtern kann. Falls es die Telefonanlage ermöglicht, können Sie den Mitarbeitenden der Apotheke eine eigene Durchwahlnummer zuweisen. Dann geraten diese bei Nachfragen zu einer Verordnung nicht in die normale Warteschleife.

Praktisch: Mehrfachverordnungen vorbereiten: Viele Patienten und Patientinnen erhalten wiederkehrende Verordnungen. Solche Wiederholungsrezepte lassen sich über das E-Rezept einfach vorbereiten, ohne dass die Betroffenen deswegen zwischenzeitlich mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte erneut in der Praxis erscheinen müssten, weil ein neues Quartal begonnen hat. 

So funktioniert das Wiederholungsrezept: Für jede Medikamentenabgabe erstellt der Arzt oder die Ärztin ein eigenes Rezept (beziehungsweise Sie als MFA bereiten es vor, sodass es nur noch signiert werden muss). Eine Mehrfachverordnung kann aus bis zu vier E-Rezepten bestehen. Dabei legt der Arzt oder die Ärztin für jede einzelne Verordnung fest, ab wann diese eingelöst werden darf. Insgesamt ist eine Gültigkeit von 365 Tagen ab Ausstellungsdatum möglich. Frühere Einlösefristen sind selbstverständlich möglich. 

Übrigens: Da jede Verordnung auf einem eigenem eRezept ausgestellt wird, können die Patienten und Patientinnen sie auch in unterschiedlichen Apotheken einlösen

E-Rezept für welche Verordnungen?

Verpflichtend per E-Rezept werden verordnet

  • Arzneimittel für Patienten in der GKV

Optional per E-Rezept werden verordnet

  • Arzneimittel für Privatpatienten (abhängig von PKV und PVS)

Nach wie vor auf Papierrezept verordnet werden

sowie alle Verordnungen bei den Kostenträgern

  • Bundeswehr und Bundespolizei
  • Freie Heilfürsorge
  • Postbeamtenkrankenkasse
  • Sozialamt

(Stand: 11/2024)
 

E-Rezept für Privatversicherte

Inzwischen bieten auch die meisten privaten Krankenversicherungen die Möglichkeit an, das E-Rezept zu nutzen. Die Abläufe weichen dabei leicht von den Prozessen für die GKV ab. Die Apotheken sind inzwischen darauf eingestellt, auch elektronische Rezepte von Privatversicherten einzulösen. Die Abläufe weichen dabei leicht von den Prozessen für die GKV ab.

Zunächst ist es wichtig zu prüfen, ob Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) das E-Rezept für Privatversicherte unterstützt. Andernfalls ist ein Update erforderlich. Außerdem benötigen die Patienten und Patientinnen eine Krankenversichertennummer. Ist diese noch nicht vorhanden, muss sie zunächst bei der jeweiligen Versicherung beantragt werden. Vorher ist das Ausstellen eines E-Rezepts nicht möglich. Im nächsten Schritt können die Patienten und Patientinnen eine App ihrer Versicherung herunterladen, in der sie sich einmalig registrieren müssen. Diese ist ebenfalls Voraussetzung für das E-Rezept. Im Idealfall installieren sie zusätzlich die E-Rezept-App. 

Im nächsten Schritt übermitteln die Privatversicherten einmalig ihre Krankenversicherungsnummer (KVNR) per Online-Check-in an die Arztpraxis. Das funktioniert über die Krankenversicherungs-App auf dem Smartphone. Anschließend können Sie E-Rezepte über das System ausstellen, wobei Sie den bekannten Prozess der Signierung beachten müssen. Die Versicherten lösen die Verordnung in der Apotheke über ihre E-Rezept-App ein. Falls diese nicht installiert sein sollte, drucken Sie den QR-Code aus. Viele private Krankenversicherungen wollen ihre eigene App nutzen, um das E-Rezept elektronisch zu verarbeiten. Bitten Sie gegebenenfalls die Patienten und Patientinnen, sich bei ihrer Versicherung selbst nach dieser Möglichkeit zu erkundigen.

Lassen Sie E-Rezepte schnell signieren

Eines der häufigsten Probleme besteht darin, dass Patienten und Patientinnen in der Apotheke ein E-Rezept einlösen wollen, welches der Arzt oder die Ärztin noch nicht digital signiert und damit freigegeben hat. Werden Rezepte in einer Praxis beispielsweise nur zweimal am Tag signiert, kann es sein, dass ein Rezept über Stunden nicht einlösbar ist. Viele Patientinnen und Patienten kommen dann zurück in die Praxis und fragen nach – oder sie lösen das E-Rezept später online ein. Das wiederum schadet der lokalen Apotheke, mit der Sie als MFA eng zusammenarbeiten. Hinzu kommt, dass ein zweiter Gang zur Apotheke in vielen Fällen kaum zumutbar ist, beispielsweise für Personen mit einem akuten Infekt oder für ältere Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Tipp: Orientieren Sie sich an den Abläufen, die zuvor fürs Papierrezept galten. Wenn Sie zuvor dem Arzt oder Ärztin beispielsweise regelmäßig Rezepte zum Unterschreiben vorgelegt haben, können Sie im gleichen Rhythmus an die digitalen Signaturen erinnern. Eine weitere Möglichkeit ist es, die Patienten und Patientinnen darum zu bitten, dass sie auf die digitale Signatur warten – wie zuvor beim Muster 16. So ist sichergestellt, dass das eRezept von der Apotheke eingelöst werden kann.

In jedem Fall ist es sinnvoll, auf das Zeitfenster zu verweisen, bis das E-Rezept verfügbar ist. Unmut durch unnötige Gänge zur Apotheke lassen sich so vermeiden.

Stapelsignatur und Komfortsignatur: Es gibt zwei Varianten, um das Signieren technisch zu erleichtern und dadurch zu beschleunigen. Bei der Stapelsignatur werden die E-Rezepte in einem Ordner hinterlegt und quasi gleichzeitig signiert, also stapelweise. Die Komfortsignatur ist für den Arbeitsalltag in der Regel noch praktischer. Dafür gibt der Arzt oder die Ärztin nur einmal am Tag seine Zugangsdaten ein und löst die digitale Signatur im Anschluss für maximal 250 Dokumente pro Tag direkt beim Ausstellen des E-Rezeptes aus, etwa über ein persönliches Passwort.

E-Rezept-Anleitungen nach Praxissoftware

E-Rezept ausstellen mit der CGM Turbomed Praxissoftware

E-Rezept ausstellen mit der CGM Medistar Praxissoftware

E-Rezept ausstellen mit der DURIA Praxissoftware

E-Rezept ausstellen mit der Indamed Praxissoftware

E-Rezept ausstellen mit der CGM Albis Praxissoftware

E-Rezept ausstellen mit der CGM M1 PRO Praxissoftware

E-Rezept ausstellen mit der T2med Praxissoftware

E-Rezept ausstellen mit der QUINCY Praxissoftware

E-Rezept ausstellen mit der tomedo Praxissoftware

E-Rezept ausstellen mit der medatixx Praxissoftware

E-Rezept ausstellen mit der x.concept Praxissoftware

E-Rezepte ausstellen

Ärztinnen und Ärzte erstellen das eRezept wie gewohnt im Praxisverwaltungssystem (PVS), wobei automatisch eine Vollständigkeitsprüfung des Rezepts erfolgt. Alternativ können MFA diese Vorbereitung übernehmen. Die Prozesse für das Einrichten beziehungsweise Konfigurieren der Praxissoftware (Update) sowie für das Ausstellen der eRezepte weichen voneinander ab, abhängig von der jeweils eingesetzten Software. 

Alle Lösungen haben aber eins gemeinsam: eRezepte müssen – wie das bisherige Rezept Muster 16 – von einer Ärztin oder einem Arzt signiert werden. Die qualifizierte digitale Signatur erfolgt mit dem eHBA 2.0. Dadurch können die Informationen auf dem eRezept verschlüsselt in der TI gespeichert und später in der Apotheke abgerufen werden.

Was Patienten zum E-Rezept mitgeteilt werden sollte

Keine App notwendig zum Ausstellen und Einlösen eines E-Rezepts

Ein Großteil der Probleme im Umgang mit dem E-Rezept entsteht, weil Patientinnen und Patienten denken, dass sie eine App auf dem Mobiltelefon benötigen. Das ist nicht der Fall: Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) reicht aus, um das E-Rezept zu erhalten und in der Apotheke einzulösen. Die Daten werden auf einem Server hinterlegt und können über die eGK abgerufen werden.
Tatsächlich können E-Rezepte auch über eine App eingelöst werden – mit allen Krankenkassen funktioniert die App der gematik. Die einzelnen Kassen statten ihre jeweiligen Apps ebenfalls mit Funktionen zum Empfangen und Einlösen von E-Rezepten aus. In der Regel ist dafür ein digitaler Identitätsnachweis und eine Freischaltung notwendig, was den Prozess komplizierter macht. Falls nicht bestimmte Gründe die Verwendung einer Smartphone-App zum Einlösen von E-Rezepten notwendig machen, kann der Aufwand an dieser Stelle einfach vermieden werden, indem Praxismitarbeitende den Patienten und Patientinnen erklären, dass keine App notwendig ist und die eGK zum Einlösen ihrer Rezepte vollkommen ausreicht.

Ausgedrucktes E-Rezept nicht notwendig

Ausgedruckte E-Rezepte mit QR-Code sind ebenfalls optional und können zum Einlösen in der Apotheke verwendet werden. Diese Variante wünschen sich zum Beispiel viele ältere Menschen, die Schwierigkeiten mit dem Thema Digitalisierung haben und die Praxis lieber mit einem Ausdruck in der Hand verlassen möchten. Nötig ist der QR-Code nicht. Er dient aber durchaus als Behelf, falls kurzfristige technische Probleme auftreten sollten. Praktisch ist er auch, wenn Angehörige später die Verordnung in einer Apotheke abholen. Falls Patienten ihre Rezepte in einer Versandapotheke einlösen wollen, ist die Verwendung von E-Rezept-Ausdruck/QR-Code ebenfalls ein einfacher Weg. Die Bedeutung der Apotheken vor Ort für eine zuverlässige Gesundheitsversorgung kann in dem Fall erwähnt werden.

Wichtig: Falls es technische Probleme geben sollte (Serverausfall), können Sie vorübergehend auf das bewährte Muster 16 ausweichen, damit die Patienten und Patientinnen ihre Verordnungen erhalten.

E-Rezept erst nach Arztsignatur einlösbar

Unabhängig vom Weg, über den das E-Rezept ausgestellt wird, kann es die Apotheke erst einlösen, wenn die Arztsignatur vorliegt - analog zur Unterschrift auf dem Papierrezept. Patienten sollte unbedingt mitgeteilt werden, ab welchem Zeitpunkt das Rezept signiert ist, da Einlöseversuche bei nicht signierten Rezepten eine der Hauptursachen für Probleme, Frustration und Zeitverlust bei allen Beteiligten sind. 

E-Rezepte für Angehörige einlösen

Oftmals übernehmen Angehörige den Gang in die Apotheke, um eine Verordnung einzulösen. Das ist auch mit dem eRezept problemlos möglich. Statt des ausgedruckten Rezeptes bringen sie die elektronische Gesundheitskarte der entsprechenden Person mit, alternativ den ausgedruckten QR-Code. Ist dies regelmäßig der Fall, etwa bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen, ist das Herunterladen der E-Rezept-App aufs Smartphone eine gute Entscheidung. Denn über die App lassen sich auch die Daten von Familienmitgliedern verwalten. Dafür müssen Sie die Angehörigen zunächst anmelden und bei der Krankenkasse eine Freischaltung (PIN) beantragen. Anschließend erhalten Sie automatisch auch die Folge-E-Rezepte und können diese ohne die jeweilige eGK einlösen.

Für die App benötigen Sie eine elektronische Gesundheitskarte, die eine kontaktlose Kommunikation ermöglicht (NFC-fähig). Ob Sie bereits eine moderne eGK besitzen, erkennen Sie an einem kleinen Symbol auf der Karte: einem Punkt, der von mehreren Linien eingerahmt wird und dem W-LAN-Symbol ähnelt.

Übrigens: Sobald Patienten oder Patientinnen eine elektronische Patientenakte (ePA) besitzen, können die eRezepte dort hinterlegt werden, was auch Angehörigen den Überblick erleichtert und dazu beiträgt, eventuelle Wechselwirkungen zu vermeiden.

Gültigkeitsdauer der E-Rezepte

Hier ist es zu keiner Veränderung gekommen. Das heißt, E-Rezepte sind mit 28 Tagen genauso lange gültig wie zuvor Verordnungen auf Muster 16. Selbstzahler-Rezepte können bis zu 3 Monate nach Ausstellung eingelöst werden. 

Rezeptausstellung ohne Anbindung an die Telematikinfrastruktur

Ein eRezept kann nur mit Verbindung zur TI ausgestellt werden. Ist die Verbindung nicht gegeben, beispielsweise bei einem Hausbesuch, gilt Muster 16 als Ersatzverfahren.

Was sind die Vorteile des E-Rezepts und wie wird es ausgestellt?

Das E-Rezept ist Teil der digitalen Praxis und hilft Praxisabläufe noch effizienter zu gestalten.

Durch das E-Rezept

  • entfallen handschriftliche Unterschriften
  • sparen Praxismitarbeitende zeitraubende Wege zum Einholen von Unterschriften
  • sind zeitraubende Ausdrucke in den meisten Fällen nicht mehr nötig. Das eingesparte Papier ist ein zusätzliches Plus für die Umwelt und ein Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigen Praxis
  • müssen Patientinnen und Patienten nicht mehr zwingend persönlich in der Praxis erscheinen, um ihre Rezepte abzuholen (falls sie im jeweiligen Quartal schon einmal in der Praxis waren)
  • werden Praxisabläufe durch weniger Prozessschritte noch effizienter. Das entlastet alle Mitarbeitenden und eröffnet mehr Zeit für die Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten
  • werden neue Versorgungsformen wie die digitale Videosprechstunde in der Telemedizin unterstützt. So kann im Anschluss an die digitale Sprechstunde das E-Rezept direkt an die Patientin oder den Patienten übermittelt werden. Ganz kontaktlos, ohne dass diese persönlich in der Praxis erscheinen müssen.
  • sind zusätzliche Funktionen verfügbar, da es mit weiteren digitalen Anwendungen im Gesundheitssystem kombiniert werden kann. Beispielsweise ermöglicht eine Verknüpfung des eRezepts mit dem eMedikationsplan eine lückenlose Dokumentation der verordneten Arzneimittel. Zusätzlich bieten Wechselwirkungschecks eine hohe Sicherheit sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für die Behandelnden.
  • besteht das Problem unleserlicher handschriftlicher Eintragungen nicht mehr.

Druckversion eines E-Rezepts mit QR-Code

e-Rezept, Ausdruck weiß mit QR-Code
e-Rezept, Ausdruck weiß mit QR-Code

Zeitplan zur Einführung des E-Rezepts

Die Nutzung des E-Rezepts ist seit Januar 2024 für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verpflichtend. Für einige Krankenkassen wie z.B. die Kostenträger Bundeswehr, Bundespolizei, Freie Heilfürsorge, Postbeamtenkrankenkasse und Sozialämter sind noch weiterhin Papierrezepte auszustellen. 

Sprechstundenbedarf sowie BTM- und T-Rezepte lassen sich auch noch nicht elektronisch verordnen. Die Zeitpunkte zur Einführung sind noch nicht bekannt. Weitere Verordnungen folgen schrittweise.

Dies ist im Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz –PDSG) vorgegeben, welches am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten ist.

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.