Schwanger als MFA: Rechte, Pflichten und Wissenswertes
Praxisalltag

Schwanger als MFA: Rechte, Pflichten und Wissenswertes

Die Entscheidung, schwanger zu werden, ist für viele Frauen ein bedeutender Schritt im Leben. Doch wenn man in einem anspruchsvollen Beruf wie dem der Medizinischen Fachangestellten arbeitet, tauchen einige Fragen auf und teils führen diese zu Sorgen. Welche rechtlichen Vorgaben und Regelungen gelten für schwangere MFA? Darf man weiter wie gewohnt in seinem Beruf arbeiten?

In diesem Artikel möchte ich einen allerersten Blick auf die Rechte und Pflichten als schwangere MFA, den Mutterschutz und weitere wichtige Aspekte werfen.

1. Rechtliche Vorgaben

Schwangere MFA unterliegen besonderen rechtlichen Vorgaben, die ihre Gesundheit und die ihres ungeborenen Kindes schützen sollen. Hierzu gehören das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Details zu Lohnfortzahlung und Auszahlungen von Mutterschaftsleistungen sind im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt.  

Eine schwangere Frau sollte ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Auch eine stillende Frau sollte dies frühzeitig mitteilen, da für sie teils die gleichen Regelungen gelten. 

Die Vorgaben zum Mutterschutz gelten für alle Angestellten einer Praxis, also für angestellte MFA und auch angestellte Ärztinnen. Das MuSchG gilt für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, ebenso wie für geringfügig Beschäftigte. Für selbstständige Ärztinnen, beispielsweise Praxisinhaberinnen gelten diese Schutzmaßnahmen hingegen nicht. 

Grundsätzlich gelten MuSchG und MuSchArbV für schwangere und auch stillende Mütter. Schwangere MFA müssen von allen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, die für eine werdende Mutter oder das Kind eine potenziell unverantwortbare Gefährdung nach sich ziehen könnten. 

Schutzfristen für Mütter

Gemäß § 3 MuSchG dürfen schwangere Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Kommt das Kind nicht zum errechneten Stichtag auf die Welt, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend. Im Falle einer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt verlängert sich der nachgeburtliche Mutterschutz auf zwölf Wochen. 

Arbeitszeiten

In §§ 4-6 MuSchG sind die erlaubten Arbeitszeiten (für Frauen, die 18 Jahre oder älter sind) geregelt:

  • 8,5 Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche dürfen nicht überschritten werden 
  • Keine Beschäftigung in einem Umfang, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt (das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte etc.)
  • Keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr
  • Keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen

Frauen sind für Zeiten freizustellen, in denen Untersuchungen für Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Schwangere Kolleginnen müssen jederzeit die Möglichkeit haben, die Arbeit zu pausieren, sich auszuruhen oder hinzulegen. Stillende Mütter müssen während der ersten zwölf Monate nach Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freigestellt werden, mindestens zweimal täglich für 30 Minuten oder einmal täglich für eine Stunde. Näheres regelt § 7 Nr. 2 MuSchG. 

2. Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Bei einer schwangeren (oder stillenden) Arbeitnehmerin in einer Arztpraxis muss die Praxis eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung des entsprechenden Arbeitsplatzes durchführen, um folgende Ziele zu verfolgen:

  • Vermeiden oder Ausgleichen von Nachteilen aufgrund von Schwangerschaft, Entbindung oder Stillzeit
  • Prüfen, ob weitere Schutzmaßnahmen für den Arbeitsplatz erforderlich sind
  • Falls solche Schutzmaßnahmen umsetzbar sind, so müssen entsprechende Anpassungen, Änderungen oder Umgestaltungen erfolgen
  • Falls der Arbeitsplatz nicht so verändert werden kann, dass die Tätigkeit mit der Schwangerschaft oder Stillzeit in Einklang gebracht werden kann, muss ein teilweises oder vollständiges betriebliches Beschäftigungsverbot (s.u.) ausgesprochen werden

Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende MFA nur solche Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat.

3. Verbotene Tätigkeiten

Während der Schwangerschaft und Stillzeit gibt es Tätigkeiten, die verboten sind, da diese Tätigkeiten eine unverantwortbare Gefährdung für die (werdende) Mutter oder das Kind darstellen (§§ 11, 12 MuSchG):

  • Umgang mit stechenden oder schneidenden Instrumenten
  • Umgang mit Instrumenten, die mit Blut kontaminiert sein können
  • Umgang mit infektiösem Material, wie Spritzen, Impfungen, Blutabnahmen, Verbandswechsel
  • Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen oder Gefahrstoffen gem. § 11 MuSchG und 5 MuSchArbV (hier sind auch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV) zu beachten) 
  • Umgang mit Patienten mit Infektionskrankheiten (HIV, MRSA, Tuberkulose(verdacht!))
  • Regelmäßiges Heben oder Tragen von mehr als fünf Kilogramm
  • Gelegentliches Heben oder Tragen von mehr als zehn Kilogramm
  • Umlagern von Patienten
  • Begleitung von Patienten, beispielsweise im Behandlungsraum, die nicht sicher auf den Beinen sind
  • Tätigkeiten, bei denen man sich häufig erheblich strecken, beugen, hocken oder gebückt halten oder eine Schutzausrüstung tragen muss

4. Beschäftigungsverbot

Ein Beschäftigungsverbot tritt ein, wenn die Schwangerschaft und die Arbeit eine Gefahr für die Gesundheit von Mutter oder Kind darstellen. Dies kann aufgrund medizinischer Gründe, wie Komplikationen in der Schwangerschaft (ärztliches Beschäftigungsverbot) oder aufgrund der Art der Tätigkeit (betriebliches Beschäftigungsverbot) der Fall sein.

5. Kündigungsverbot

Schwangere und Mütter in Mutterschutz oder Elternzeit unterliegen einem weitreichenden Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG). Eine Kündigung ist in folgenden Fällen unzulässig:

  • Wenn eine Frau schwanger ist
  • Bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
  • Bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

Wurde man während der Schwangerschaft gekündigt und kann die Schwangerschaft bis zu zwei Wochen nach Zugang der Kündigung noch nachweisen, kann die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht vollzogen werden. Übrigens darf in einem Bewerbungsgespräch eine Schwangerschaft verheimlicht werden.

Schwanger zu sein und als Medizinische Fachangestellte zu arbeiten, erfordert besondere Vorsicht und Planung. Die Beachtung der rechtlichen Vorgaben, die Rücksprache mit dem Arbeitgeber und die Fürsorge für die eigene Gesundheit sind entscheidend, um die Schwangerschaft sicher und gesund zu gestalten. Der Mutterschutz und etwaige Elternzeit im Anschluss sollen dabei helfen, die Zeit mit Baby optimal zu bewältigen und anschließend auch wieder stressfrei und erfolgreich in den Beruf als MFA zurückkehren zu können. 

Die Vorgaben für schwangere MFA-Auszubildende weichen teilweise von den o.g. Rahmenbedingungen ab. Alle Einzelfälle und Besonderheiten habe ich in diesem Blog für euch nicht abbilden können. Schaut bei Unklarheiten direkt in das MuSchG oder fragt bei eurer Krankenkasse nach.

Wie geht ihr in eurer Praxis mit schwangeren Kolleginnen um? Welche Maßnahmen habt ihr ergriffen, um die Arbeitsplätze sicher zu gestalten? Unter welchen Bedingungen musstet ihr ein betriebliches (Teil-)Beschäftigungsverbot aussprechen? Ich bin gespannt auf eure Erfahrungen!

Viele Grüße

Eure Steffi

Die Autorin Steffi, MFA/Wundexpertin (ICW)
Steffi Blog

Nach der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten in einer dermatologischen Praxis für 5 Jahre im Praxisalltag als MFA, seit 2014 bei Dr. Ausbüttel (DRACO®). Wundexpertin (ICW) und bloggende MFA mit Leidenschaft.

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