Arztfall
Der Arztfall ist definiert in § 21 Abs. 1b BMV-Ä (Bundesmantelvertrag-Ärzte) bzw. in § 25 Abs. 1b EKV (Ersatzkassenvertrag) und umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt.
Dies geschieht in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.
In Einzelpraxen ist der Arztfall gleichbedeutend mit dem Behandlungsfall. In Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen, Medizinische Versorgungszentren [MVZ]) und Praxen mit angestellten Ärzten ist der Begriff „Arztfall“ jedoch von Relevanz.