Arztfall

Arztfall

Der Arztfall ist definiert in § 21 Abs. 1b BMV-Ä (Bundesmantelvertrag-Ärzte) bzw. in § 25 Abs. 1b EKV (Ersatzkassenvertrag) und umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt.

Dies geschieht in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.

In Einzelpraxen ist der Arztfall gleichbedeutend mit dem Behandlungsfall. In Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen, Medizinische Versorgungszentren [MVZ]) und Praxen mit angestellten Ärzten ist der Begriff „Arztfall“ jedoch von Relevanz.

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.