Abrechnungsgrundlagen

Abrechnungsgrundlagen

Verbandmittel

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) definiert Verbandmittel als Produkte, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeit aufzusaugen.

Verordnungsfähigkeit

§ 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) besagt:

Versicherte haben einen Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 ... ausgeschlossen sind, und auf die Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen“.

Damit hat der Gesetzgeber Verbandmittel der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen unterworfen, obwohl sie nicht apotheken- und nicht verschreibungspflichtig sind.

Zu den verordnungs- und erstattungsfähigen Verbandmitteln zählen beispielsweise:

  • Wundverbände, Wund- und Fixierpflaster,
  • Verbandmull, Verbandzellstoff, Verbandwatte,
  • Wundauflagen zur hydroaktiven Wundversorgung, deren Hauptwirkungen im Bedecken von Wunden und/oder Aufsaugen von Wundexsudat bzw. Blut bestehen,
  • Hydrogele, konserviert und nicht-konserviert,
  • Binden und Verbände zum Fixieren, Stabilisieren, Immobilisieren und Komprimieren,
  • Kompressen, Saugkompressen mit Superabsorber, Tupfer und Tamponaden,
  • Geruchsbindende, antimikrobielle/Keime reduzierende oder proteaseninhibierende Wundauflagen.

Verbandmittel sind verordnungsfähig. Sie fallen nicht unter die Ausschlussregelung nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat deutlich klargestellt, dass Verbandmittel ebenfalls nicht unter die Regelung von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB V fallen.

Verbandmittel sind CE-gekennzeichnete Medizinprodukte gemäß § 3 Medizinproduktegesetz (MPG) und keine Hilfsmittel oder Arzneimittel im Sinne der GKV!

Video: 3 Tipps für die Abrechnung

Video: 3 Tipps für die Abrechnung in der Arztpraxis

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Verbandmittelrichtline – Worum geht es?

Der G-BA hat am 19. April 2018 eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (Abschnitt P und Anlage Va – Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung) beschlossen. Die neue Verbandmitteldefinition ist nun seit 2021 in Kraft getreten und davon sind in besonderem Maße Verbandmittel betroffen, die zusätzliche Eigenschaften haben, beispielsweise Verbandmittel, die antimikrobiell wirken.

Verbandmittel zählen zu den Medizinprodukten und können zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Es wird unterschieden zwischen „klassischen“ Verbandmitteln, „Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften“ und den „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung haben eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise, die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können. Diese Produkte sind erst nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähig.

Abschnitt P und Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie regeln die Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung.

Derzeit gilt eine Übergangsfrist bis 02.12.2024, in der alle antimikrobiellen Wundauflagen von DRACO weiterhin zu Lasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig sind.

Gegenwärtig und bis zum Ablauf der Übergangsfrist bleibt die Erstattungsfähigkeit der DRACO® Wundversorgungsprodukte unverändert!

Rezept Einzelverordnung
Rezept Einzelverordnung

Wirtschaftlichkeit

Wirtschaftlichkeitsgebot

Der Arzt kann grundsätzlich frei über die Therapie entscheiden. Bei der Abrechnung von Verordnungen und Behandlungen gilt für den Arzt aber in erster Linie das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 12 SGB V.

Moderne Wundverbände sind „ausreichend“, „zweckmäßig“ und „wirtschaftlich“ im Sinne des § 12 SGB V und „überschreiten das Maß des Notwendigen nicht“:

  • zeitliche Entlastung des Pflegepersonals
  • verkürzte Abheilungsdauer
  • erhöhte Abheilungsraten
  • Verringerung der Wundinfektion
  • Verringerung der Schmerzen beim Verbandwechsel
  • geringe Anzahl von Verbandwechseln im gesamten Versorgungszeitraum
  • Förderung der Lebensqualität für den Patienten

Die Kosten des Wundverbandes sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung besonders zu berücksichtigen.
 

Wirtschaftlichkeit und Verbandmittel

Verbandmittel fallen unter die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 b Abs. 1 SGB V, der berechtigt und verpflichtet Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung zu überwachen. Dabei werden neben der vertragsärztlichen Tätigkeit (Honorarabrechnung) auch die veranlassten Leistungen (Verordnung der Produkte) geprüft. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung der vertragsärztlichen Versorgung wird auch der Sprechstundenbedarf (SSB) geprüft. Die Prüfung des SSB ist in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen bzw. anderen KV-spezifischen Vereinbarungen geregelt.

Regressprophylaxe

Verbandmittel zählen zum Arzneimittelvolumen und sind somit Bestandteil des Richtgrößenvolumens des einzelnen Arztes.

Die Richtgröße legt das individuelle Verordnungsvolumen von Arznei- und Verbandmitteln für den Arzt fest. Bei einer erstmaligen Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 Prozent erfolgt eine individuelle Beratung. An Stelle eines Regresses erhält der Arzt also zunächst eine Beratung. Kommt es zu einem Prüfverfahren, ist die Prüfungsstelle verpflichtet, eine Vorabprüfung auf Praxisbesonderheiten vorzunehmen.

Um Regressrisiken zu vermeiden, empfiehlt sich eine Dokumentation, die auf der Praxisbesonderheit „chronische Wunde“ aufbaut. Mit guten Kenntnissen im Prüfverfahren und unter Berücksichtigung der formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Stellungnahme gegenüber der Prüfungsstelle lassen sich Regressforderungen verhindern. Ein Verfahren bedeutet keineswegs, dass es zu einer Rückzahlung kommen muss. Wichtig ist, Transparenz hinsichtlich des Verordnungsverhaltens zu schaffen und zu analysieren, warum man im Fachgruppenvergleich abweicht. Ergebnisse können Praxisbesonderheiten sein. Liegen sie vor, hat man trotz Überschreitung der Richtgrößensumme wirtschaftlich verordnet und in einem ordnungsgemäßen Verfahren nichts zu befürchten. Eine kontrollierte Dokumentation ist die sicherste Prophylaxe und Verteidigung in einem Prüfverfahren.

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben die Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfungärztlich verordneter Leistungen nach § 106b SGB V erneuert (Stand September 2020).

Die Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung beziehen sich auf:

  • Spezifische Vorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung verordneter Arzneimittel
  • Spezifische Vorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung verordneter Heilmittel
  • Spezifische Vorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung der über den Arznei- und Heilmittelbereich hinausgehenden verordneten Leistungen

Es handelt sich in den angepassten Rahmenvorgaben um folgende Neuerung:

  • Nachforderungen müssen sich auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich verordneten Leistung begrenzen.
  • Nachforderungen dürfen sich nur noch rückwirkend auf bis zu zwei Jahre (statt bisher 4 Jahre) beziehen. Fristbeginn ist dabei Ende des Kalenderjahres.
  • Die Frist zur Stellungnahme für den Arzt bzw. die Ärztin wird von bisher vier auf nun sechs Wochen verlängert.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbands unter:

www.gkv-spitzenverband.de

Den Rahmenvertrag als kostenfreies PDF-Dokument finden Sie hier:

Rahmenvorgaben nach §106b Abs. 2 SGB V

EBM – Einheitlicher Bewertungsmaßstab

Beim Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) handelt es sich um einen Katalog für den niedergelassenen Arzt, in dem Leistungskomplexe mit einer entsprechenden Punktzahl zur Abrechnung mit den Krankenkassen gelistet sind.

Der jeweilige EBM ist verbindliche Abrechnungsgrundlage der Kassenärztlichen Vereinigungen, Vertragsärzte sowie Krankenkassen. Die EBM-Leistungen enthalten keine Euro-Angaben, sondern stellen den Wert der ärztlichen Leistungen in Punkten dar. Quartalsweise werden die abgerechneten Punktzahlen mit einem Punktwert multipliziert, der von Kassenärztlicher Vereinigung zu Kassenärztlicher Vereinigung unterschiedlich ist. Der zu multiplizierende Punktwert variiert aufgrund der folgenden Faktoren:

  • Zahl der niedergelassenen Ärzte
  • zur Verfügung stehende Geldsumme
  • Summe aller abgerechneten Leistungen

Mit diesem Punktwert, der für alle Kassenarten und Fachgruppen bundesweit einheitlich ist, werden fast alle Leistungen vergütet. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Orientierungswert jährlich zu überprüfen und der Kostenentwicklung anzupassen ist. Die Höhe des Orientierungswertes wird jedes Jahr zwischen der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den Krankenkassen neu verhandelt. Der Orientierungswert bestimmt maßgeblich den Preis für eine Untersuchung oder Behandlung.

Ab 1. Januar 2024 beträgt der Wert 11,9339 Cent.

Der Wert bis Ende 2023 betrug 11,4915 Cent.

Hier finden Sie den EBM 2023 in der aktuellen Fassung vom 1. Januar 2023.

Weiterführende Informationen zu Abrechnungsfragen und EBM finden bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und Ihrer regionalen Kassenärztlichen Vereinigung.

Mit der EBM-Reform 2020 wurden nahezu alle Leistungen des EBM neu bewertet und zudem neue Prüfzeiten für die ärztlichen Leistungen festgelegt.

Leistungskomplexe in der Wundversorgung

Die für die Wundversorgung im EBM abrechenbaren Leistungen sind als sogenannte Leistungskomplexe (Behandlungskomplexe) gelistet. Es wird hierbei in obligate (=verpflichtende) und fakultative (=freigestellte) Leistungsinhalte differenziert.

Damit eine Leistung abgerechnet werden kann, sind die obligaten Leistungsanteile zu erbringen. Obligate Leistungsanteile können eine „und/oder“-Verknüpfung aufweisen, dann reicht die Erbringung einer der alternativen Leistungen für die Abrechnung aus, hingegen bei einer fakultativen Leistung ist dem Arzt freigestellt, hier entscheidet im Einzelfall die Indikation.

Grundsätzlich wird der Leistungskomplex nur dann vergütet, wenn der Arzt sowohl die definierten obligaten Leistungen als auch die besonderen Erfordernisse der Leistungsbeschreibung und die Dokumentations- bzw. Berichtspflichten erbracht hat. Die gilt ebenfalls für fakultative Leistungen. Eine Leistung ist nicht berechnungsfähig, wenn sie Teilleistung einer anderen berechnungsfähigen Leistung oder eines Leistungskomplexes ist.

Gebührenpositionen für die Behandlung chronischer Wunden

ZifferBeschreibungPunktwertGebühren seit 2024
02310Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde(n) und/oder Decubitalulcus (‑ulcera)21225,30 €
02311Behandlung des diabetischen Fußes13816,47 €
02312Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris556,56 €
02313Kompressionstherapie bei der chronisch venösen Insuffizienz, beim posttrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenentrombosen und/oder beim Lymphödem505,97 €

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 24.10.2024

Ausführliche Informationen zu allen Abrechnungsziffern, deren jeweiligen Leistungsinhalten, Abrechnungsausschlüssen und Berichtspflichten finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:https://www.kbv.de/html/ebm.php

Qualitätsgebundene Zusatzvolumina (QZV)

ZifferBeschreibungPunktwertGebühren seit 2024
30500*Phlebologischer Basiskomplex15518,50 €
33060**CW-Dopplersonographie extrakranieller Gefäße, je Sitzung26731,86 €
33061CW-Dopplersonographie der extremitätenversorgenden Gefäße, je Sitzung9010,74 €
33072**Duplexsonographie der extremitätenversorgenden und/oder extremitätenentsorgenden Gefäße, je Sitzung22426,733 €
33075Zuschlag Farbduplex, je Sitzung374,42 €
33076Sonographie von Extremitätenvenen, je Sitzung738,71 €
33080Sonographie von Haut und Subkutis, je Sitzung637,52 €

*Diese Gebührenordnungsposition kann nur von Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Fachärzten für Chirurgie, Fachärzten für Innere Medizin sowie Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Phlebologie berechnet werden. Parallel ist in demselben Behandlungsfall keine Abrechnung der CW-Doppler-Sonographie extremitätenversorgender Gefäße (GOP 33061) möglich.

**Diese Gebührenordnungspositionen sind im Behandlungsfall höchstens zweimal berechnungsfähig.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 24.10.2024

Gebührenordnungsziffern für Fachärzte

ZifferBeschreibungPunktwertGebühren seit 2024
07340Chirurgen, Kinderchirurgen:
Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde(n), Verbrennungen ab 2. Grades, septischen Wundheilungsstörung(en), Abszessen, septischen Knochenprozesses/n und/oder Dekubitalulkus (-ulzera)    
27132,34 €
10330Hautärzte:
Behandlungskomplex einer ausgedehnten offenen Wunde    
27132,34 €
18340Othopäden:
Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde(n), Verbrennungen ab 2. Grades, septischen Wundheilungsstörung(en), Abszessen, septischen Knochenprozesses/n und/oder Dekubitalulkus (-ulzera)
271    32,34 €

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 24.10.2024

EBM-Ziffern in der Notfallsprechstunde

Für die Abrechnung im organisierten Notdienst stehen die Notfallpauschalen und Ziffern für Hausbesuche und Wegegelder im Vordergrund. Weitere ärztliche Leistungen können nur im direkten Zusammenhang der Notfalldienstversorgung angesetzt werden. Für den Bereich Wundversorgung sind es folgende Gebührenpositionen:

ZifferBeschreibungPunktwertGebühren seit 2024
01416Begleitung eines Kranken in die Klinik je vollendete 10 Minuten11713,96 €
01440Verweilen außerhalb der Praxis je vollendete 30 Min. ohne Erbringung weiterer Leistungen35242,01 €
02100Infusion (nur 1 x je Behandlungstag/Dauer mind. 10 Minuten)678,00 €
02300Kleinchirurgischer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation688,12 €
02301Kleinchirurgischer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht13315,87 €
02302Kleinchirurgischer Eingriff III und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern23027,45 €
02350Anlegen fixierender Verband14417,18 €

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 24.10.2024

Vakuumversiegelung im EBM

Seit dem 01.10.2020 können Vertragsärzte unter bestimmten Voraussetzungen die Vakuumversiegelung von Wunden durchführen und abrechnen. Laut G-BA Beschluss sind drei Leistungspositionen und vier Sachkostenpauschalen für die Vakuumversiegelungstherapie von Wunden in den EBM aufgenommen und abrechenbar.

Die Leistungspositionen
Der Beschluss des G-BA differenziert zwischen intendiertem primären und intendiertem sekundären Wundverschluss. Dementsprechend hat der Bewertungsausschuss zwei nur von operativ tätigen Fachärzten berechnungsfähige Positionen, die EBM-Nrn. 31401 und 36401 für den primären Wundverschluss und eine von nahezu allen Fachgruppen berechnungsfähige EBM-Nr. 02314 für den sekundären Wundverschluss in den EBM aufgenommen.

ZifferLeistungs­inhalt obligat    Leistungs­inhalt fakultativ    PunktwertGebühren seit 2024

02314
Zusatzpauschale für die Vakuumversiegelungstherapie zum intendierten sekundären Wundverschluss gemäß Nr. 33 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses

  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

  • Anlage und/oder Wechsel eines Systems zur Vakuumversiegelung im unmittelbaren Anschluss an eine Wundversorgung

  • Einweisung des Patienten in die Pumpenbedienung

  • interdisziplinäre Abstimmung

  • Einstellen der Pumpe

  • Behälterwechsel

135

16,11 €
31401 
Zuschlag zu einem Eingriff des Abschnitts 36.2 für die Anlage eines Systems zur Vakuumversiegelung zum intendierten primären Wundverschluss gemäß Nr. 33 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses
  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

  • Einweisung des Patienten in die Pumpenbedienung im zeitlichen Zusammenhang mit der Operation

  • Einstellen der Pumpe

647,66 €

Die Nr. 02314 kann u.a. von Fachärzten für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Urologie abgerechnet werden. Für Kinder- und Jugendärzte ist die Position nicht berechnungsfähig.

Entsprechend dem Beschluss des G-BA kann die EBM-Nr. 02314 nur bei Patienten berechnet werden, bei denen aufgrund wund- oder patientenspezifischer Risikofaktoren unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist. Die Prüfzeit beträgt vier Minuten im Tages- und Quartalsprofil.

Die Gebührenordnungsposition 36401 ist nur bei Patienten berechnungsfähig, bei denen aufgrund wund- oder patientenspezifischer Risikofaktoren unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist.

Die Sachkostenpauschalen
Für die in Verbindung mit der Vakuumversiegelungstherapie bei sekundären Wundverschluss (also im Bereich derjenigen Leistungen, die nahezu alle Fachgruppen abrechnen dürfen) anfallenden Sachkosten gibt es entsprechende Kostenpauschalen mit den Nummern 40901bis 40903 im EBM.

ZifferLeistungs­beschreibungGebühren seit 2024

40901

Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02314 bei einer Wundfläche bis einschließlich 20 cm2. Je durchgeführter Leistung, höchstens dreimal in der Kalenderwoche.

65,49 €

40902

Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02314 bei einer Wundfläche > 20 cm2. Je durchgeführter Leistung, höchstens dreimal in der Kalenderwoche.

71,39 €

40903

Kostenpauschale für die Vakuumpumpe im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02314, je Kalendertag.

47,54 €

Die Vergütung sowohl der EBM-Nr. 02314 als auch der Kostenpauschalen erfolgt extrabudgetär auf Basis des Orientierungswertes bzw. in Euro.

Wenn Ärzte ambulante Operationen als Leistung anbieten und abrechnen (zum Beispiel die GOP 31401), benötigen sie eine Genehmigung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung für das Ambulante Operieren.

Informationen zur Zusatzpauschale für die Vakuumversiegelungstherapie finden Sie auch auf der Website der KBV.

Stand 10/2024

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Abrechnungsgrundlage für privatärztliche Leistungen. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem einfachen bis dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Abrechnung chronischer Wunden gemäß GOÄ

Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. In folgender Tabelle werden die für die Wundversorgung relevanten Ziffern der GOÄ aufgeführt: Soweit nicht anders bestimmt, sind bei der privatärztlichen Honorierung die Praxiskosten sowie die Kosten für den Sprechstundenbedarf mit den Gebühren abgegolten. Im Gegensatz zu den Vertragsärzten kann der Privatarzt seine Leistungen bei jedem Arzt-Patienten-Kontakt in Rechnung stellen und ist keinerlei Budgetierung unterlegen.

ZifferBeschreibungPunktwertGebühren
1-fach
Gebühren
2,3-fach
Gebühren
3,5-fach

2001

Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht

130

7,58 €

17,43 €

26,52 €

2002

Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht

160

9,33 €

21,46 €

32,64 €

2003

Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde

130

7,58 €

17,43 €

26,52 €

2004

Versorgung einer großer Wunde einschließlich Naht

240

13,99 €

32,18 €

48,96 €

2005

Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht

400

23,31 €

53,64 €

81,60 €

2006

Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde

63

3,67 €

8,44 €

12,85 €

204

Zirkulärer Verband / stabilisierender Verband / Halskrawattenverband / Kompressionsverband

95

5,54 €

12,74 €

19,38 €

Bei Privatpatienten können die Leistungen jedes Mal abgerechnet werden, wenn sie erbracht wurden.

Definition einer kleinen bzw. großen Wunde

Wundausdehnungkleine WundeAusschlüsse
Längekleiner als 3 cmgrößer als 3 cm
Flächekleiner als 4 cm²größer als 4 cm²
Raumkleiner als 1 cm³größer als 1 cm³

Wichtig:

  • Wundversorgungen an Kopf, Hals, Händen, Handgelenken oder bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können auch dann nach der entsprechenden GOÄ-Ziffer der Versorgung einer „großen“ Wunde abgerechnet werden, wenn die tatsächliche Ausdehnung der einer „kleinen“ Wunde entspricht.

  • Jede Versorgung einer stark verunreinigten Wunde kann mit der GOÄ-Nr. 2003 bzw. 2005 abgerechnet werden, unabhängig davon, ob die Ausdehnung der Wunde nur einer „kleinen“ Wunde entspricht.

  • Ist eine „Höherstufung“ der Abrechnung bei Wundversorgung an Kopf und Händen oder bei Kindern nicht möglich, kann man das beim Faktor berücksichtigen.

Ausnahmen
  • Wunden an Kopf (einschl. sichtbarer Hals) und Händen werden immer als große Wunden definiert.
  • Alle Wunden bei Kindern bis zum 6. Geburtstag sind laut der aktuelle UV-GOÄ Kapitel L., Allgm. Bestimmungen grundsätzlich als groß zu bezeichnen. Dies kann daher auch auf die GOÄ übertragen werden.

Extrabudgetäre Vergütung für Hausärzte 2024

Leistungsbereich EBM-GOP
Vergütungen für bundesweit und regional vereinbarte, nicht im EBM enthaltene Wegepauschalen sowie Leistungen im GOP-Bereich ≥ 80000 40200 bis 40230, 86700, 86701, 88122, 86900, 86901, 88310, 88322, 88323, 88324, 88331 bis 88336, 88350 bis 88355, 88370, 88371
Ambulante OP, EBM Abschnitte IV 31.1 und 31.4: Prä- bzw. Postoperative Leistungen 31010 bis 31013, 31600
Prävention, EBM-Abschnitte 1.7.2, 1.7.3, 1.7.4 01702 bis 01727, 01731 bis 01734, 01737, 01740, 01744 bis 01748, 01760, 32880 bis 32882
Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung 01425 und 01426
Weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung 04356
Leistungen zur Förderung der Delegation 38200, 38205
Medikationsplan 01670, 03222, 04222
Zuschlag Versand elektronischer Arztbrief (bis 30.6.2023) 01660
Videosprechstunde und Videofallkonferenz 01442, 01450, 40128 und 40129
Verordnung von Cannabis 01626
Notfalldatenmanagement 01640 bis 01642
Versorgungsplanung 37400
Videokonsilium gemäß § 1 Abs. 5 der Teleonsilien-Vereinbarung 01670 bis 01642
Unterstützungsleistungen bei der elektronischen Patenteinakte 01431, 01647, 01648
Leistungen bei digitalen Gesundheitsanwendungen(DiGA) 01471 und 01472
Leistungen der Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe 08619
Verordnung von medizinischer Rehabilitation (bis 31.3.2023) 01611, 01613
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz 03325, 03326, 04325, 04326
LeistungsbereichEBM-GOP
MRSA-Diagnostik und Therapie, EBM Abschnitt IV 30.1230940 bis 30952, 30954 bis 30956, 30960, 30961
Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung EBM-Abschnitt 30.1, Berechnung der GOP 30980 und 30988 ist ohne Qualifikationsnachweis möglich30980 bis 30988
Kooperations- und Koordinationsleistungen, EBM-Abschnitt 37.2, bei Kooperationsvertrag mit Pflegeheim37100, 37102, 37105, 37113, 37120
Anleitung zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung03355, 04590
Qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung, EBM 37.3, Berechnung der GOP 37305, 37306 und 37320 ohne Qualifikationsnachweis möglich37307 und 37300 bis 37320
Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom30210, 30212, 30216 und 30218

Leistungen, die nur mit Qualifikationsnachweis oder vertraglicher Besonderheit berechnet werden können

Quelle: https://www.medical-tribune.de/praxis-und-wirtschaft/abrechnung/artikel/fester-preis-und-ohne-mengenschranke, abgerufen am 24.10.2024
Leistungsbereich EBM-GOP
MRSA-Diagnostik und Therapie, EBM Abschnitt IV 30.12 30940 bis 30952, 30954 bis 30956, 30960, 30961
Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung EBM-Abschnitt 30.1, Berechnung der GOP 30980 und 30988 ist ohne Qualifikationsnachweis möglich 30980 bis 30988
Kooperations- und Koordinationsleistungen, EBM-Abschnitt 37.2, bei Kooperationsvertrag mit Pflegeheim 37100, 37102, 37105, 37113, 37120
Anleitung zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung 03355, 04590
Qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung, EBM 37.3, Berechnung der GOP 37305, 37306 und 37320 ohne Qualifikationsnachweis möglich 37307 und 37300 bis 37320
Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom 30210, 30212, 30216 und 30218
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.